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Berufsordnung der Deutschen Huforthopädischen Gesellschaft e.V.
In der Fassung vom 24.02.2001 beschlossen vom Vorstand Aufgrund § 17
Abs. 3 der Satzung vom 21.10.2000 der DHG e.V.
1. Verhalten in der Öffentlichkeit und bei der Berufsausübung
Der Huforthopäde richtet sich nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.
Das
Verhalten des Huforthopäden muss der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die sein Beruf erfordern. Der Huforthopäde hat alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen seines Berufes zu schädigen.
Der
Huforthopäde unterrichtet sich über die Entwicklungen innerhalb seines Fachgebietes, soweit deren Ergebnisse allgemein zugänglich sind und im Bereich der von ihm übernommenen besonderen Aufgaben liegen. Er wendet die
dabei gewonnenen, wissenschaftlich und praktisch gesicherten Erkenntnisse an, wo dies fachlich begründet ist.
Bei seiner Arbeit beachtet er die anerkannten Regeln der Huforthopädie.
Der Huforthopäde wirbt
und überzeugt durch seine Leistungen. Er setzt für die ihm gestellten Aufgaben seine Erfahrung und seine Fähigkeiten ein. Er hat die ihm übertragenen Berufsaufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
Bei Übernahme eines Auftrages muss er für klare Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sorgen.
Der Huforthopäde muss seinen Auftraggeber informieren, wenn nach seinem Wissen eine Aussicht auf Verbesserung der
Situation durch die huforthopädische Behandlung nicht gegeben ist.
Der Huforthopäde der einen Auftrag übernimmt, klärt bei Bedarf gegenüber dem Pferdebesitzer die Aufgabenbereiche der neben ihm zur Mitwirkung
heranzuziehenden Fachleute.
Der Huforthopäde wahrt die Interessen des Pferdebesitzers gegenüber den anderen Beteiligten und vertritt sie im Rahmen seiner Berufsaufgaben.
Der Huforthopäde darf Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse von Kunden nicht an Dritte weitergeben oder zum eigenen Vorteil verwenden.
Der Huforthopäde ist verpflichtet, die Deutsche Huforthopädische Gesellschaft über jede Änderung der
berufsbezogenen Daten wie Anschrift, Tätigkeitsart und Beendigung der Tätigkeit unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Unzulässige Tätigkeitsverbindungen:
Die Betätigung des Huforthopäden als
Hufschmied und als Huftechniker oder die geschäftliche Gemeinschaft mit diesen Berufsgruppen sind mit dem Berufsbild des Huforthopäden unvereinbar.
3. Erkennbarkeit der Tätigkeitsform:
Der
Huforthopäde, der ausschließlich diese Berufsbezeichnung führt, macht dadurch erkennbar, dass seine Tätigkeit uneingeschränkt und unbeeinflusst durch andere geschäftliche Interessen ist. Er muss sich deshalb solcher
Tätigkeiten oder geschäftlicher Beteiligungen enthalten, die geeignet sein können, seine fachlichen Entscheidungen einzuschränken oder seine Entscheidungen in eine unzulässige Richtung zu lenken. Übt er dennoch solche
Tätigkeiten aus muss der Huforthopäde dies in seiner Geschäftstätigkeit und gegenüber dem Auftraggeber erkennbar machen.
Diese Bestimmungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar - z. B. durch Einschaltung
anderer Personen - umgangen werden.
4. Verhalten der Huforthopäden untereinander.
Der Huforthopäde muss sich gegenüber andern Huforthopäden loyal und kollegial verhalten.
Der Huforthopäde
unterlässt jede beabsichtigte direkte oder indirekte Schädigung eines Kollegen. Er bemüht sich um Objektivität bei der Beurteilung der Leistungen seiner Kollegen und nimmt aus dem gleichen Geiste sachliche Kritik an
seinen eigenen Leistungen auf.
Der Huforthopäde darf eine angebahnte oder bestehende geschäftliche Beziehung zwischen einem andern Huforthopäden und dessen Auftraggeber nicht dadurch beeinträchtigen, dass er von
sich aus und im eigenen geschäftlichen Interesse in der gleichen Sache tätig wird. Wird er vom Auftraggeber in einer Sache aufgefordert, in der schon zwischen diesem und einem anderen Huforthopäden geschäftliche
Beziehungen angebahnt sind oder bestehen, so muss er den anderen Huforthopäden schriftlich davon unterrichten, bevor er selbst eine vertragliche Verbindung mit dem Auftraggeber eingeht.
5. Materielle Grundlagen der Berufsausübung
Der Huforthopäde erhebt Anspruch auf angemessene und rechtmäßige Vergütung seiner Leistungen, die er bei der Erfüllung seiner Berufsaufgaben erbringt.
Honorare berechnet er nach den Grundlagen der gültigen Honorarordnung. Eine Unterschreitung der Honorarordnung ist nicht zulässig, eine Überschreitung nur in besonderen Fällen.
Der Huforthopäde darf für die
Vermittlung oder Empfehlung anderer fachlich Beteiligter keine Provisionen oder andere ungerechtfertigte Zuwendungen fordern oder entgegennehmen.
6. Tätigkeiten in Gesellschaften
Die Tätigkeit in
Gruppen, Partnerschaften oder Gesellschaften, gleich welcher Art, befreit den Huforthopäden nicht von der Beachtung der Berufsordnung.
Die Teilnahme an Gruppen, Partnerschaften oder Gesellschaften ist dem
Huforthopäden nur dann gestattet, wenn deren Zielsetzung oder deren Tätigkeit nicht im Widerspruch zu der Berufsordnung steht.
7. Berufshaftpflichtversicherung
Der Huforthopäde verpflichtet sich, im
Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere, gegen Haftungsrisiken, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung der Berufsaufgaben ergeben entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeführten
Berufstätigkeiten zu versichern.
Aufgestellt und beschlossen gemäß der Satzung der Deutschen Huforthopädischen Gesellschaft DHG e.V.
Bernkastel - Kues, 24.02.2001 Der Vorstand |