Der Huforthopäde verrichtet eine theoretisch anspruchsvolle und verantwortungsintensive Arbeit am Lebewesen Pferd. Bei Huferkrankungen ist er beratend und
heilend tätig. Zur Sicherstellung der Kontinuität und Qualität seiner Berufsarbeit bedarf er einer angemessenen Vergütung. Die vorliegende Honorarordnung legt für die wesentlichen Tätigkeitsbereiche einen
Gebührenrahmen
fest, innerhalb dessen sich der Huforthopäde nach verantwortungs-bewusstem Ermessen zu bewegen hat. Je nach Schwierigkeitsgrad des Falles wird er seine Gebühr dabei Richtung Mindest- oder Höchstsatz orientieren. Der Auftraggeber soll über die Maßstäbe des Gebührenrahmens vorab informiert werden. Eine konkrete Gebühr wird im allgemeinen erst nach einer Adspektion der Hufsituation festlegbar sein. Höhere Gebühren als die in der Honorarordnung vorgesehenen sind nur nach ausdrücklicher Einzelvereinbarung möglich, geringere Gebühren sind ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist - ausschließlich aus
sozialen Gründen - eine Gebührenermäßigung um bis zu 50% zulässig. Konkurrenz zwischen Huforthopäden über den Preis ist ausgeschlossen! §1
Für die huforthopädische
Barhufbearbeitung
berechnet der Huforthopäde nach seiner Wahl eine Gebühr pro Pferd und/oder eine Zeitgebühr. Die Gebühr pro Pferd beträgt mindestens 30 Euro, höchstens 90 Euro. Die Zeitgebühr beträgt mindestens 10 Euro pro höchstens 30 Euro pro angefangene Viertelstunde. Die Zeitgebühr ist vor allem dann anzuwenden, wenn die Bearbeitung aufgrund gesundheitlicher Probleme des Pferdes nicht in angemessener Frist durchgeführt werden kann oder dem Besitzer neben der eigentlichen Bearbeitung ausführliche Informationen zur Hufsituation seines Pferdes erteilt werden.
§2
Für die huforthopädische Beratung (Befundung) und begleitende Ausbildung am eigenen Pferd oder huforthopädische Vorträge
berechnet der Huforthopäde die Zeitgebühr. Die Zeitgebühr beträgt mindestens 10 Euro, höchstens 30 Euro pro angefangene Viertelstunde. Die Beratung kann dabei vor Ort, telefonisch oder schriftlich erfolgen. Material, das der Huforthopäde zur Auswertung erhält, hat er sorgfältig zu behandeln und dem Auftraggeber auf dessen Kosten zurückzugeben.
§3
Wird der Huforthopäde zu einer Ankaufuntersuchung
hinzugezogen, berechnet er eine Wertgebühr. Sie beträgt 5% des vorgesehenen Kaufpreises, mindestens jedoch 150 Euro. Ist noch kein Kaufpreis festgelegt oder der Kaufpreis strittig, kann der Huforthopäde eine Zeitgebühr wählen. Die Gebühr bei der Ankaufuntersuchung beträgt dann mindestens 150 Euro.
§4
Führt der Huforthopäde Veranstaltungen oder Hufkurse durch, so beträgt sein Tagessatz 400 Euro bis 800 Euro.
§5
Erfordert die huforthopädische Behandlung den Einsatz von Behandlungsmaterial, hat der Huforthopäde neben der Tätigkeitsvergütung Anspruch auf Bezahlung des Materialpreises.
§6
Der Huforthopäde hat Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten. Als Kilometersatz steht ihm mindestens der steuerlich abzugsfähige Dienstreisesatz von z.Zt. (ab 1.1.2002) 0,30 Euro zu. Bei mehreren
Auftaggebern entstehen die Fahrkosten anteilig. Höhere individuelle Kilometersätze sind nach Einzelvereinbarung möglich. Zusätzlich hat der Huforthopäde ab einer Entfernung von mehr als 30 km Anspruch auf
Sitzgeld für die Fahrzeit in Höhe bis zum hälftigen Stundensatzes der Zeitgebühr, mindestens jedoch 5 Euro.
§7
Der Huforthopäde hat Anspruch auf Ersatz seiner
Telekommunikations- und Portokosten.
§8
Der Huforthopäde hat bis zur vollständigen Begleichung seiner Gebührenforderung ein Rückbehaltungsrecht gegenüber dem Auftraggeber.
§9
Im Falle von Gebührenstreitigkeiten zwischen Auftraggeber und Huforthopäden oder zwischen Huforthopäden entscheidet eine dafür einzurichtende Schlichtungsstelle der DHG e.V.. Diese
besteht aus zwei Mitgliedern des Vorstands und einem weiteren Mitglied der Gesellschaft, welches von dem in der Sache betroffenen Huforthopäden benannt wird.
§10
Die obigen Gebühren verstehen sich im Falle bestehender Umsatzsteuerpflicht inkl. der Umsatzsteuer.
Die Honorarordnung tritt zum 01.01.2002 in Kraft.